Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferung & Leistung der UMKA Anlagenservice GmbH
Anlagen und Industrierohrleitung Sanierung

1.    Allgemeines

Die UMKA Anlagenservice GmbH Anlagen und Industrierohrleitung Sanierung – nachfolgend der Besteller genannt – bestellt unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vorrangig gelten jedoch die je nach Art der Lieferungen/Leistungen besonderen Geschäftsbedingungen, soweit sie im Bestellschreiben aufgeführt sind.

2.    Angebote

Die Einreichung von Angeboten erfolgt für den Besteller kostenlos. Für Besuche, Kostenvoranschläge, Ausarbeitung von Planungsunterlagen und dergleichen wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt.

3.    Bestellung/Vertragsschluss

3.1 Bestellungen, Aufträge, Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen. Das gleiche gilt für Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen sowie für die Vereinbarung bezüglich des Verzichts des Schriftformerfordernisses.

3.2 Bei telefonisch, mündlich oder per E-Mail vorab vergebenen Aufträgen hat der Lieferant nach dem Eingang der schriftlichen Bestellung umgehend die Angaben der getroffenen Vereinbarungen zu prüfen und Abweichungen sofort mitzuteilen.

3.3 Der Lieferant hat die ihm übertragenen Leistungen/Lieferungen persönlich zu erfüllen. Eine Weitergabe, auch in Teilen, ist nur mit Einverständnis des Bestellers erlaubt.

3.4 Der gesamte mit der Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr ist an die im Bestellschreiben angegebene Anschrift zu richten. Für eine umgehende und reibungslose Bearbeitung ist es notwendig, dass jegliche Schreiben die folgenden Angaben enthalten:
– Bestell-Nr.,
– Bestelldatum,
– Auftrags-Nr. und
– Pos.-Nr.2

4.    Erfüllungsort/Zahlungsort

4.1 Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten soweit im Vertrag nichts individuell geregelt wurde, der Sitz des Bestellers.

4.2 Zahlungsort ist der Sitz des Bestellers.

5.   Versandvorschriften

5.1 Der Versand ist dem Besteller durch eine/n Versandanzeige/Liefernachweis, unterschrieben vom Empfänger, in zweifacher Ausfertigung nachzuweisen. Eine Ausfertigung begleitet die Ware, die andere Ausfertigung ist dem Besteller zuzusenden. Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
– Bestell-Nr. und Bestelldatum,
– Auftrags-Nr. und Pos.-Nr.,
– Art, Menge, Netto- und Bruttogewicht der Waren,
– die in der Bestellung enthaltene Versandanschrift sowie
– Angaben, die vom Besteller zusätzlich in der Bestellung verlangt werden.

5.2 Für die Nichtbeachtung der unter Punkt 5.1 aufgeführten Bestimmungen haftet der Besteller nicht, insbesondere für etwaige entstehende Zahlungsverzögerungen. Mehrkosten, die durch die Nichtbeachtung des vereinbarten Erfüllungsortes hat der Lieferant zu tragen. Sind die Frachtkosten vereinbarungsgemäß vom Besteller zu tragen, so hat der Lieferant die sicherste und zugleich wirtschaftlich günstigste Versandart zu wählen, es sei denn, dass vom Besteller ausdrücklich eine bestimmte Versandart verlangt wird. Mehrkosten, die durch die Wahl einer teureren Versandart entstehen, hat der Lieferant zu tragen.

5.3 Fürjegliche/n Lieferung bzw. Versand wird eine Bringschuld vereinbart.

5.4 Der Lieferant hat die Transportverpackungen auf seine Kosten zurückzunehmen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. lm Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Lieferung erfolgen.

6.    Materialbeistellungen

6.1 Wird dem Lieferanten durch den Besteller Material (bspw. Arbeitsmittel, Werkzeug, Rohstoffe, vorgefertigte Komponenten) beigestellt, darf dies auftragsgemäß nur für den Besteller verwendet werden.

6.2 Beigestellte Arbeitsmittel, Werkzeuge, etc. bleiben Eigentum des Bestellers. Es ist separat zu lagern und als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen. Der Lieferant hat gegebenenfalls Dritte auf das Eigentum des Bestellers hinzuweisen. Der Lieferant haftet für Verlust oder Beschädigungen. Der Lieferant hat dafür eine entsprechende Versicherung in angemessener Höhe abzuschließen.

6.3 Vor Ausführung seiner Lieferungen/Leistungen hat der Lieferant zu prüfen, ob die Materialbeistellungen des Bestellers ordnungsgemäß, insbesondere termingerecht erfolgten. Ist das nicht der Fall, hat der Lieferant eine Nachfrist zu setzen und nochmals die gewünschten Materialbeistellungen zu bezeichnen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, welche terminlichen und sonstigen Konsequenzen sich bei einer Überschreitung der Nachfrist durch den Besteller ergeben. Fehlt ein solcher Hinweis oder werden die gewünschten Materialbeistellungen nicht ausreichend aufgeführt, hat der Lieferant insbesondere keinen Anspruch auf Terminverlängerung. Die Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

6.4 Der Besteller haftet bei der Beistellung von Materialien nur für vorsätzliches, grob fahrlässiges oder arglistiges Verhalten seinerseits, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. lm Übrigen ist seine Haftung ausgeschlossen.

7.    Eigentumsvorbehalt

An dem durch den Besteller beigestellten Material, insbesondere Rohstoffen und zu verarbeitenden Komponenten, behält sich der Besteller das Eigentum vor. Soweit diese Materialien verarbeitet, verbunden oder vermischt werden, wird vereinbart, dass sie in der jeweiligen Anlage bzw. auf dem Grundstück nicht dauerhaft verbleiben, sondern nur zu einem vorübergehenden Zweck mit diesem verbunden sind bzw. werden. Es handelt sich
um Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB.4

8.    Vergütung

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Die Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, frei Haus, einschließlich Verpackung, Zoll und Versicherung bis zum angegebenen Erfüllungsort. Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung/Leistung mit Angabe der Bestell-Nr. und Auftrags-Nr. in zweifacher Ausfertigung beim Besteller einzureichen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gegebenenfalls in der Rechnung gesondert auszuweisen.

9.    Zahlungsbedingungen

9.1 Die Zahlung erfolgt mit einem Zahlungsziel von:
a) 45 Tagen zum jeweiligen Monatsende (45EOM) netto
b) bei Zahlung innerhalb von 15 Tagen zum jeweiligen Monatsende (15EOM) abzüglich 2 % Skonto,
c) bei Zahlung innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungseingang abzüglich 3 % Skonto.

Bis zum Zahlungsziel besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Die Frist zur Zahlung beginnt mit Eingang der Rechnung zu laufen, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. Erbringung der Leistungen und sofern Dokumentationen und Prüfzeugnisse zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an den Besteller. Verspätete Zahlungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Lieferpapiere oder unvollständiger Rechnungsabgaben, berechtigen den Besteller dennoch zum jeweiligen Skontoabzug.

9.2 Zahlungen werden grundsätzlich durch Banküberweisungen geleistet.

9.3 Eine Abtretung von Forderungen, die gegen den Besteller bestehen, ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

9.4 Eine Verlängerung bzw. Erweiterung des Eigentumsvorbehalts des Lieferanten ist ausgeschlossen.

9.5 Bei Bauleistungen ist der Besteller verpflichtet, gemäß § 48 Einkommensteuergesetz von allen zu zahlenden Vergütungen eine Quellensteuer von derzeit 15 % einzubehalten und diese für Rechnung des Lieferanten an das zuständige Finanzamt abzuführen. Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Der Besteller wird keinen Steuerabzug vornehmen, wenn der Lieferant zusammen mit der Rechnung, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Zahlungstermin, eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz vorlegt, die den Besteller von der Verpflichtung zum Einbehalt befreit.

9.6 Der Besteller ist Bauunternehmer im Sinne von § 13b Umsatzsteuergesetz. Sofern der Lieferant Bauleistungen für den Besteller erbringt, ist in den Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen.

10.  Termine, Verzug, höhere Gewalt

10.1 Die schriftlich vereinbarten Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung eines Termins oder der Frist ist der Eingang der Ware bzw. Erbringung der Leistungen am vereinbarten Erfüllungsort bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

10.2 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der voraussichtlichen Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

10.3 Ein Annahmeverzug des Bestellers tritt nicht ein, wenn die Nichtabnahme der bestellten Lieferungen/Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse (höhere Gewalt), die außerhalb der Einflusssphäre des Bestellers liegen, zurück zuführen sind. Kann der Besteller auch nach angemessener Fristverlängerung aus den vorgenannten Gründen nicht abnehmen, so ist jede Vertragspartei zum Rücktritt berechtigt; Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

10.4 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält der Besteller sich vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung/Leistung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin beim Besteller auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller behält sich vor, im Falle vorzeitiger Lieferung/Leistung die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

11.  Vertragserfüllung

11.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen auf dem neuesten Stand der Technik, sofern nicht den anerkannten Regeln der Technik widersprechend, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und der Vorschriften, Richtlinien und technischen Regelwerken von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant übernimmt die Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie für die in der Bestellung bzw. den Vertragsbestandteilen genannten Leistungsmerkmale oder Qualitätsangaben. Sollten die Leistungsmerkmale oder Qualitätsangaben aus der Bestellung bzw. den Vertragsbestandteilen nicht eindeutig hervorgehen oder sollte eine Lieferung/Leistung mit den verlangten Leistungsmerkmalen oder Qualitäten zu den vereinbarten Lieferterminen nicht möglich sein, so ist in jedem Fall Rücksprache zu halten.

11.2 Bestehen Bedenken gegen die gewünschte Art der Leistungsausführung, hat dies der Lieferant unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Lieferungen/Leistungen nach Zeichnungen hat er die auf diesen Zeichnungen eingetragenen Maße vor Ausführungsbeginn zu kontrollieren. In den Zeichnungen enthaltene Maßfehler, die Änderungen in der bevorstehenden bzw. bereits begonnenen Fertigung erforderlich machen, berechtigen ihn nicht zu Nachforderungen irgendwelcher Art.

11.3 Bezüglich der Kontroll- und Rügepflicht gilt § 377 HGB.

12.  Rechte bei Mängeln

12.1 Die Rechte des Bestellers bei Mängeln von Lieferungen/Leistungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, falls die Bestimmungen der VOB/B oder VOL/B vereinbart wurden, nach diesen.

12.2 Bei Verträgen nach VOB/B oder VOL/B gilt die Gewährleistungsfrist der Hauptleistung auch für die Mängelbeseitigungsleistung. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit dem Besteller, soweit dieser das für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Der Besteller ist berechtigt, jederzeit während der Laufzeit des Vertrags eine Qualitätskontrolle beim Lieferanten und den von ihm beauftragten Subunternehmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Qualitätskontrolle entbindet den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Eine zusätzliche Verantwortung übernimmt der Besteller nicht. Die Sachkosten der Qualitätskontrolle hat der Lieferant zu tragen.
Dies gilt nicht, wenn erhebliche Beanstandungen eine Wiederholung der Qualitätskontrolle erforderlichen machen. ln diesem Fall hat der Lieferant auch die personellen Kosten einschließlich der erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

13.  Haftung

13.1 Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

13.2 Der Lieferant haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, die er, seine Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unabhängig davon, ob diese während der Arbeit in den Betrieb des Bestellers integriert sind oder nicht, dem Besteller, seinen Mitarbeitern oder einem Dritten gegenüber.

13.3 Wird der Besteller wegen eines in 13.1 beschriebenen Schadens in Anspruch genommen, hat der Lieferant den Besteller von jeglichen sich daraus ergebenden Ansprüchen und Kosten freizustellen.

13.4 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, die durch einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitssicherheit, insbesondere die Bestimmungen der lmmissionsschutzgesetze, der Altölverordnung, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Bundesbodenschutzgesetzes, des Umwelthaftungsgesetzes und des Umweltschadensgesetzes und der dazu jeweils ergangenen Verordnungen sowie der entsprechenden europarechtlichen Bestimmungen entstehen.

13.5 Werden Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen die in 13.4 genannten Bestimmungen gegenüber dem Besteller geltend gemacht, hat der Lieferant ihn von sämtlichen Ansprüchen und Kosten freizustellen.

14.  Rücktrittsrecht

14.1 Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn über das Vermögen des Bestel- lers das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.

14.2 Das gesetzliche Rücktrittsrecht für den Fall, dass der Lieferant die Lieferung/Leistung einstellt, bleibt unberührt.

15.  Vertraulichkeit/Geheimhaltung

15.1 Der Lieferant hat alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technische Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Die Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Die dem Besteller im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntgewordenen Daten und Unterlagen sind strikt geheim zu halten.

15.2 Auf Kosten des Bestellers hergestellte oder von ihm eingesandte Modelle, Zeichnungen usw. bleiben sein Eigentum; sie dürfen weder veröffentlicht, noch weiterverwendet, noch vervielfältigt werden. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die durch eine Zuwiderhandlung entstehen. Modelle, Zeichnungen usw. sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zusammen mit der Lieferung/Leistung an den Besteller zurückzugeben.

16.  Verbot der Verwendung zu Werbezecken

Die Nutzung von Anfragen und Bestellungen des Bestellers sowie des sonstigen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Bestellers nicht gestattet.

17.  Gerichtsstand

lm Falle des Vertragsschlusses zwischen Kaufleuten ist alleiniger Gerichtsstand das Gericht, in dessen Bezirk der Besteller seinen Sitz hat.

18.  Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Kollisionsrecht und das Recht des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.